Satzung des Judo-Sportvereins Markdorf e.V.

§ 1

Vereinsname

Der Name des Vereins ist „Judo-Sportverein Markdorf“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer VR 275 und hat seinen Sitz in Markdorf.

§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft innerhalb der Budo-Sportarten. Die Förderung der Kameradschaft innerhalb der Budosportarten ist für den Vereinszweck von untergeordneter Bedeutung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
  3. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

§ 4

Verbände

Der Verein ist  Mitglied des zuständigen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. Demgemäß unterwirft er sich auch den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des Landessportbundes, deren Sportarten im Verein  betrieben werden, nämlich allen Budo-Sportarten. Dies gilt insbesondere auch für Einzelmitglieder des Vereins.

§ 5

Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft:

    1. Ordentliches Mitglied (aktiv oder passiv) des Vereins kann jede Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat.Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch  Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich zu erteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
    2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
    3. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Schülerabteilungen zusammen-gefasst. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes auf Grund eines, von einem gesetzlichen Vertreter gestellten, schriftlichen Aufnahmeantrags. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziffer 1 sinngemäß.
    4. Die Eltern von Jugendlichen und Kindern erwerben automatisch die passive Mitgliedschaft des Vereins. Der Vorstand kann auf Antrag von dieser Verpflichtung befreien.
    5. Mit Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Deutschen Sportbundes e.V. sind.

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

      1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung auf Jahresende erfolgen kann, wobei Austrittserklärungen von Jugendlichen und Kindern durch den gesetzlichen Vertreter abzugeben sind. Die schriftliche Erklärung muss drei Monate vor Ablauf des Jahres erfolgt sein. Die Beiträge werden grundsätzlich nicht erstattet, in Härtefällen entscheidet der Vorstand.
      2. durch Ausschluss aus dem Verein
        Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden
        a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von drei Monaten in Rückstand gekommen ist,
        b) bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzung des Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
        c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.

Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2 b und 2 c ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm ggf. Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig. Wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch für sie kein Berufungsrecht an die Hauptversammlung.

§ 6

Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können durch den Vorstand  ganz oder teilweise von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags befreit werden. Dasselbe gilt für die Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann der Verein eine Mahngebühr erheben. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 7

Organe

Die Organe des Vereins sind:

      1. die Hauptversammlung
      2. der Vorstand

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

8

Die Hauptversammlung

I.                Die ordentliche Hauptversammlung

      1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Tageszeitung und im örtlichen Amtsblatt, sowie durch Verteilung von Handzetteln im Training.
      1. Die Tagesordnung  hat zu enthalten
        1. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier
        2. Bericht der Kassenprüfer
        3. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
        4. Beschlussfassung über Anträge
        5. Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Abteilungsleiter (die Neuwahl des Vorstandes erfolgt nur alle zwei Jahre)
      1. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Versammlung.
      2. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gemäß Ziffer 3 im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden.
      3. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen erforderlich.
      4. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfer gewählt werden. Ordentliche aber noch minderjährige Mitglieder haben aktives Wahlrecht,  wenn sie die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters hierzu nachweisen. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
      5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

II.              Die außerordentliche Hauptversammlung

Sie findet statt:

      1. wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
      2. im Falle von § 9 Ziffer 5,
      3. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

 

Für die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie bei I.

 

 

      • 9

Der Vorstand

 

      1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
      1. dem 1. Vorsitzenden
      2. dem 2. Vorsitzenden
      3. dem Kassier
      4. dem Schriftführer
      5. dem Jugendleiter
      6. dem Sportwart
      7. mindestens drei bis zu fünf Beisitzern
      1. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
      2. Der Vorstand ist je nach Bedarf, aber mindestens einmal im Quartal, von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.
      3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
      4. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
      5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EStG beschließen,

 

 

      • 10

Alleinvertretungsbefugnis

 

Vorstand im Sinne des § 20 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende,  jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis.

 

 

      • 11

Trainingsbetrieb

 

Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Trainer. Die Trainer unterliegen den Weisungen des Vorstandes.

 

 

      • 12

Strafbestimmungen

 

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu einer Höhe von 200,- EUR) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

 

      • 13

Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit  es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Markdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sich aber verpflichtet, das Vermögen zunächst fünf Jahre für den Fall zu verwalten, dass sich in dieser Zeit erneut ein Budo-Verein gründet, dem das Vermögen, soweit noch vorhanden, abzüglich der Verwaltungskosten auszuhändigen hat.

 

 

      • 14

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

 

      1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
        Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
      2. Der Vereinsvorstand weist hiermit darauf hin, dass ausreichende technische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes getroffen wurden. Dennoch kann bei einer Veröffentlichung von personenbezogenen Mitgliederdaten im Internet ein umfassender Datenschutz nicht garantiert werden. Daher nimmt das Vereinsmitglied die Risiken für eine eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass:
      • die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen,
      • die Vertraulichkeit, die Integrität (Unverletzlichkeit), die Authentizität (Echtheit) und die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht garantiert ist.

Das Vereinsmitglied trifft die Entscheidung zur Veröffentlichung seiner Daten im Internet freiwillig und kann seine Einwilligung gegenüber dem Vereinsvorstand jederzeit widerrufen.

      1. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten, auf der Homepage und in der Presse bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen.
        Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Vereinsturnierergebnissen.
      2. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
        Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.